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Nichteintragbare Vornamen (Schweizer Verband d. Zivilstandsbeamten v. Okt. 1972):
Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt dürfen nicht eingetragen werden. Ausserdem dürfen auch lächerliche oder anstössige Namen nicht eingetragen werden, ferner Vornamen, die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzten.
Diskutable Namen:
Vornamen, die diskutabel, weder lächerlich noch anstössig sind und keine Interessen verletzen, müssen Zivilstandsbeamte im allgemeinen anerkennen auch wenn es deren persönliches Geschmacksempfinden nicht entspricht. Die Reihenfolge der Vornamen wird durch die Eintragung im Geburtenregister geregelt, jedoch nicht der Rufname. Von mehreren eingetragenen Vornamen muss nicht der erste der Rufname sein. Der Rufname kann also im Leben des Menschen wechseln. Praktische Gründe sind massgebend, wenn Behörden einen Rufnamen im Pass bezeichnen.
Die Anzahl der Vornamen ist durch das Gesetz nicht beschränkt jedoch wird eine kleine Zahl von Vornamen erwartet. Kinder derselben Familie dürfen nicht die gleichen Vornamen erhalten; sie müssen sich durch mindestens einen Vornamen unterscheiden. Die Zivilstandsregister in der Schweiz werden in Schriftsprache geführt. Mundartformen wie Meieli (Maria) oder Ruedi (Rudolf) werden nicht in das Geburtenregister eingetragen. Bekannte Kurzformen wie Alex, Hannes, Harry, Max sind jedoch zulässig.
Vornamenänderungen werden nur noch bei der zuständigen Heimatbehörde auf Antrag geändert.
Folgende Vornamen können nur mit einem eindeutigen männlichen oder weiblichen Vornamen verwendet werden:
Männlich: Andrea (Andreas), Camilie (Camill), Claude (Claudius), Dominique (Dominik), Gabriele (Gabriel), Gerit, Gerrit (Garrit), Kai, Kaj, Kay, Kersten, Kirsten (Karsten), Patrice (Patrick), Sascha, Simone (Simon), Vanja, Wanja
Weiblich:
Andrea, Camilie (Camilla), Claude (Claudia), Dominique (Dominika), Gabriele, Gerit, Gerrit (Gerhardnine), Kai, Kaj, Kay, Kersten, Kirsten, Patrice (Patricia), Sascha, Simone, Vanja, Wanja
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