Namensrecht Schweiz

In der Schweiz werden die Zivilstandsregister gemäss Artikel 39 bis 51 des Zivilgesetzbuch von den Zivilstandesämtern geführt. Spätestens 3 Tage nach der Geburt ist eine Entbindung anzuzeigen.

Alle Vornamen müssen gleichzeitig bei der Geburtsanzeige des Kindes angegeben werden; nachträgliche Meldungen von Vornamen sind nicht zulässig. Auszug aus Artikel 69 der Zivilstandsordnung v. 01. Juni 1953,Vornamengebung:


1) Die Vornamen des ehelichen und des ausserehelichen anerkannten Kindes werden vom Vater und an seiner Stelle von der Mutter bestimmt. Die Vornamen des ausserehelichen, nicht anerkannten Kindes bestimmt die Mutter.

2) Vornamen, die die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzten, insbesondere anstössige oder widersinnige sowie Vornamen, die allein oder zusammen mit anderen das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen, werden zurückgewiesen.

3) Totgeborene Kinder erhalten keine Vornamen

Weiteres zu Vornamen

Nichteintragbare Vornamen (Schweizer Verband d. Zivilstandsbeamten v. Okt. 1972): Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt dürfen nicht eingetragen werden. Ausserdem dürfen auch lächerliche oder anstössige Namen nicht eingetragen werden, ferner Vornamen, die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzten.

Diskutable Namen:
Vornamen, die diskutabel, weder lächerlich noch anstössig sind und keine Interessen verletzen, müssen Zivilstandsbeamte im allgemeinen anerkennen auch wenn es deren persönliches Geschmacksempfinden nicht entspricht. Die Reihenfolge der Vornamen wird durch die Eintragung im Geburtenregister geregelt, jedoch nicht der Rufname. Von mehreren eingetragenen Vornamen muss nicht der erste der Rufname sein. Der Rufname kann also im Leben des Menschen wechseln. Praktische Gründe sind massgebend, wenn Behörden einen Rufnamen im Pass bezeichnen.

Die Anzahl der Vornamen ist durch das Gesetz nicht beschränkt jedoch wird eine kleine Zahl von Vornamen erwartet. Kinder derselben Familie dürfen nicht die gleichen Vornamen erhalten; sie müssen sich durch mindestens einen Vornamen unterscheiden. Die Zivilstandsregister in der Schweiz werden in Schriftsprache geführt. Mundartformen wie Meieli (Maria) oder Ruedi (Rudolf) werden nicht in das Geburtenregister eingetragen. Bekannte Kurzformen wie Alex, Hannes, Harry, Max sind jedoch zulässig.

Vornamenänderungen werden nur noch bei der zuständigen Heimatbehörde auf Antrag geändert.

Folgende Vornamen können nur mit einem eindeutigen männlichen oder weiblichen Vornamen verwendet werden:
Männlich: Andrea (Andreas), Camilie (Camill), Claude (Claudius), Dominique (Dominik), Gabriele (Gabriel), Gerit, Gerrit (Garrit), Kai, Kaj, Kay, Kersten, Kirsten (Karsten), Patrice (Patrick), Sascha, Simone (Simon), Vanja, Wanja

Weiblich:
Andrea, Camilie (Camilla), Claude (Claudia), Dominique (Dominika), Gabriele, Gerit, Gerrit (Gerhardnine), Kai, Kaj, Kay, Kersten, Kirsten, Patrice (Patricia), Sascha, Simone, Vanja, Wanja

 
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